Maklerrecht

Wenn ein Makler durch eine Privatperson oder eine juristische Person beauftragt wird, kommt es zu einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung, woraus Rechte und Pflichten für Makler und Maklerkunde entstehen. Sowohl Käufer oder Verkäufer als auch Mieter oder Vermieter sein.

Diese Vertragsbeziehung wird durch das Maklerrecht geregelt. Das Maklerrecht stellt einen wichtigen Teil des Immobilienrechts dar. 

Das Maklerrecht wird in §§ 652 bis 655 BGB konkretisiert, da es ein Maklergesetz als solches nicht gibt. Aufgrund dessen kommt es in Prozessen, bei denen es maklerrechtliche Angelegenheiten geht, immer wieder dazu, dass Richterrecht angewandt wird. 

Außerhalb des BGB finden auch einige Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung. Nach § 34c GewO hat der Makler eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, um als Makler tätig sein zu dürfen. 

Durch den Makler soll zwischen Käufer und Verkäufer ein sogenannter Haupt-Vertrag abgeschlossen werden. Je nach Erfolg variiert dementsprechend die Höhe des Maklerlohns (Courage). 

Es wird zwischen zwei Arten von Makler unterschieden Zum einen gibt es den Nachweismakler, der die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses nachzuweisen hat. Eine direkte Vertragshandlung zwischen Verkäufer und Käufer arrangiert der Vermittlungsmakler. 

Diese Seite soll Ihnen helfen, die Grundzüge des Maklerrechts zu verstehen und die Besonderheiten bei einem Vertragsverhältnis mit einem Makler näher bringen.