Richterrecht

Das Maklerrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Immobilienrechts. Wenn eine Privatperson einen Immobilienmakler mit einer bestimmten Aufgabe beauftragt, wie der Suche nach einer Immobilie für einen Kauf oder der Suche nach einem Käufer für den Verkauf einer Immobilie etc., dann wird ein Maklervertrag geschlossen. Geregelt wird der Maklervertrag hierbei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in lediglich vier Paragrafen, in den §§ 652 – 655 BGB. Daher handelt es sich beim Maklerrecht in Deutschland im Wesentlichen um Richterrecht, welches durch Einzelfallentscheidungen geprägt ist. Durch die wenigen gesetzlichen Vorgaben entscheiden vorwiegend die deutschen Gerichte, welche Verpflichtungen ein Immobilienmakler hat, wann er in die Haftung genommen werden kann und insbesondere wann der Maklerlohn zu zahlen ist.

Insoweit kommt es bei der Entscheidung um Provisionsforderungen oder auch Reservierungsgebühren auf die genaue Kenntnis der Rechtsprechung an. Hierbei kann jedoch regional durchaus sehr unterschiedlich entschieden werden. Auch dem erfahrenen Praktiker bereitet es nicht selten Schwierigkeiten, sicher festzustellen, ob eine Provision verdient ist oder nicht. Die Feststellung eines Provisionsanspruches ist daher oft schwierig und somit eine Frage des Einzelfalls. Der Anspruch auf Maklerhonorar entsteht gem. § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn

  • ein Maklervertrag abgeschlossen wurde,
  • ein Hauptvertrag über das vermittelte Objekt abgeschlossen wurde oder
  • die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages ist.