Handelsmakler, Darlehensvermittler und Immobilienmakler

Unter einem Immobilienmakler wird eine Person verstanden, die gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen vermittelt. Diese Verträge können über folgende Inhalte geschlossen werden:

  • Grundstücke
  • Grundstücksgleiche Rechte
  • Gewerbliche Räume 
  • Wohnräume 

Zudem ist ein Immobilienmakler sogenannter Nachweismakler, wenn er die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung).

Darlehensvermittler sind hingegen diejenigen Personen, die gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen wollen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 Gewerbeordnung). Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen gehört nicht dazu.

Darüber hinaus ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren übernimmt, §§ 93 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Daneben können aber auch Verträge über weitere Dinge vermittelt werden, wie beispielsweise

  • Wertpapiere,
  • Versicherungen,
  • Güterbeförderungen,
  • Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs.

Handelsmakler, Darlehensvermittler sowie Immobilienmakler brauchen zur Ausübung ihrer Tätigkeit zudem eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Für die Erlaubniserteilung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller

  • persönlich zuverlässig ist und
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag sind hierbei

  • Antrag auf Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt,
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • Zuverlässigkeitsnachweis wie amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste, 
  • Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse (Bescheinigung der Insolvenzfreiheit), 
  • gegebenenfalls Unterlagen für Maklererlaubnis (nicht EU-Bürger) und
  • Gegebenenfalls Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Die Gebühren für die Erlaubnis belaufen sich im Regelverfahren auf 225 bis 285 Euro. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft kosten zudem je 13 Euro zusätzlich.