Der Maklerlohn variiert immer abhängig von den Dienstleistungen, die ein Immobilienmakler anbietet. So unterscheidet sich der Provisionsanspruch des Nachweismaklers, der sich in der Regel dazu verpflichtet seinen Kunden Interessenten zu benennen und zudem die Möglichkeiten zum Vertragsschluss nachzuweisen, von dem eines Vermittlungsmaklers.
Hierbei ist der Vermittlungsmakler unter Eigentümern besonders bekannt und wird daher als Standarddienstleistung wahrgenommen. Gerade mit Blick auf die geschuldete Leistung eines Vermittlungsmaklers kommt es oft zu Missverständnissen. Oftmals wird missverstanden, dass im Gegensatz zum Nachweismakler, der Vermittlungsmakler die Vermittlung als solche schuldet.
Der Vermittlungsmakler geht daher einen Vertrag mit dem Eigentümer ein, aus dem insbesondere die aktive Vermittlung als Dienstleistung des Maklers hervorgeht. Zu den weiteren Aufgaben gehören unter anderem:
- ermöglicht mit Interessenten in konkrete Verhandlungen zu treten
- weist den Kunden auf Vorzüge des Objekts hin
- erteilt Vorschläge zur Vertrags- und Preisgestaltung
Das Aufgabenspektrum des Vermittlungsmaklers umfasst somit einen deutlich größeren Rahmen als das des Nachweismaklers. Demzufolge fällt der Provisionsanspruch des Vermittlungsmaklers auch entsprechend höher aus. Wenn ein Makler für beide Seiten gleichzeitig tätig geworden ist, verliert dieser seinen Anspruch auf den Lohn, § 654 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Bei Erfolg, worunter der Zeitpunkt nach Hauptvertragsschluss verstanden wird, hat der Makler einen Anspruch auf Courtage entsprechend der Leistung, die er erbracht hat. Darüber hinaus greift beim Vermittlungsmakler kein Vorkenntnisaufwand. Das liegt daran, dass dieser zusätzlich zur Bereitstellung eines Kontakts, auch als Mediator der Parteien handelt, um einen Vertragsschluss zu erwirken.
Eine Ausnahme hiervon stellt allerdings das Portal iMakler dar. Auf dieser Plattform wird zum Festpreis von 1000 € bundesweit vermittelt, sowie Informationsleistungen angeboten, die von den meisten Käufern und Verkäufern verlangt werden. Die Zahlung der Courtage ist auch hier an den Erfolg geknüpft.
Sofern die Höhe der Vergütung nicht festgelegt ist, ist eine Stundenpauschale zu entrichten. Die Richtlinien zu Maklerverträgen in Deutschland sind hierbei in den §§ 652 bis 655 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.