In Deutschland gilt grundsätzlich die Gewerbefreiheit. Demzufolge kann jeder im Rahmen der geltenden Gesetze einer selbstständigen, wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Jedoch wird dieser Grundsatz unter Umständen von Erlaubnispflichten bzw. Gewerbeerlaubnissen eingeschränkt. So sind diese auch für die Gewerbeanmeldung als Immobilienmakler zu beachten.
Demzufolge gilt für die selbstständige Tätigkeit als Makler, dass sein Gewerbe erlaubnispflichtig ist. Immobilienmakler müssen daher eine behördliche Erlaubnis haben, um diesen Beruf ausüben zu können.
Bei der Tätigkeit als Immobilienmakler handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, bei der der Makler auf eigenen Namen bzw. auf eigene Rechnung handelt. Zudem soll die Tätigkeit als Makler der dauerhaften Gewinnerzielung dienen, weshalb die Gewerbeordnung hier eine Erlaubnispflicht, insbesondere für die folgenden Tätigkeiten vorsieht, die im Mittelpunkt jeder Maklertätigkeit stehen:
- Vermittlung/ Nachweis von Möglichkeiten des Vertragsabschlusses für Grundstücke, Wohnräume, gewerblich genutzte Räume oder auch Erbbaurechte (= grundstücksgleiche Rechte)
- Vermittlung und Abschluss von Mietverträgen in Kooperation mit Hausverwaltungen oder Eigentümern
Für die Erlaubnis, als Makler ein Gewerbe zu betreiben, muss dieser
- persönlich zuverlässig sein,
- keine Vorstrafen haben und
- geordnete Vermögensverhältnisse vorweisen können.
Der Antrag auf Erlaubniserteilung, welcher beim örtlichen Gewerbeamt erhältlich ist, muss dort auch eingereicht werden. Antragsberechtigt sind hierbei alle natürlichen, sowie juristischen Personen. Darüber hinaus sind für das behördliche Erlaubnisverfahren gem. § 34c der Gewerbeordnung (GewO) folgende Unterlagen, neben dem eigentlichen Gewerbeantrag, mitzubringen:
- Antrag auf Erlaubniserteilung
- Polizeiliches Führungszeugnis (Beantragung im Einwohnermeldeamt)
- Gewerbezentralregisterauszug (Beantragung beim Ordnungsamt)
- Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung (Beantragung beim zuständigen Finanzamt)
- Bescheinigung darüber, dass im Schuldnerverzeichnis kein Eintrag vorliegt (Beantragung beim Amtsgericht)
- Bescheinigung darüber, dass kein Insolvenzverfahren läuft (Beantragung beim Amtsgericht)
Die Gebühren für die nötigen Unterlagen variieren von Stadt zu Stadt. Darüber hinaus kommen im Falle des Immobilienmaklers neben den eigentlichen Anmeldegebühren (10 bis 65 Euro) noch weitere Kosten für die angeführten Dokumente hinzu, sodass in aller Regel mit einem mittleren dreistelligen Betrag gerechnet werden kann.
Wenn der Immobilienmakler die Erlaubnis erteilt bekommen hat, kann dieser
- als Vermittler auftreten,
- Verträge über Grundstücke und Immobilien abschließen und
- Verträge über Wohnräume oder Gewerberäume abschließen.
Darüber hinaus ist der Immobilienmakler auch befugt, Verträge über sogenannte grundstücksgleiche Rechte abzuschließen. Nach dem Erbringen seiner Leistung gemäß des Erfolgsprinzips erhält er eine Courtage (Provision). Das bedeutet, dass dieser erst, wenn eine Immobilie verkauft oder vermietet wird, seine Provision verlangen kann. Zudem gilt nach einer aktuellen Gesetzesänderung das Bestellerprinzip. Nach diesem Prinzip muss der Immobilienmakler demnach von demjenigen bezahlt werden, der ihn beauftragt.