Ein Makler agiert als eine Art Mittelsmann auf dem Immobilienmarkt. Das bedeutet, dass dieser Dienstleistungen für Käufer oder Mieter anbietet, wie beispielsweise eine passende Wohnung zu finden oder im Auftrag von Vermietern und Hausbesitzern Objekte an Interessenten zu vermitteln. Durch kommt es in der Regel zum Abschluss von Verträgen und der Makler verlangt eine sogenannte „Maklerprovision“ oder auch Maklercourtage bzw. Maklerlohn. Diese Maklerprovision ist nichts anderes als das Gehalt, welches ein Makler für eine erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie bekommt.
Grundsätzlich muss eine Maklerprovision erst dann gezahlt werden, wenn ein Kauf- oder Mietvertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Dem Makler steht daher ein Provisionsanspruch zu, sobald er ein Geschäft vermittelt hat. Hierbei sind die Kosten für den Makler allerdings nicht exakt gesetzlich geregelt.
Häufig wird von einer sogenannten „ortsüblichen Courtage“ gesprochen. Das bedeutet also, dass eine Maklerprovision beispielsweise in Berlin wesentlich höher liegt als in Kleinstädten. Im Normalfall verursacht ein Immobilienmakler Kosten von drei bis sieben Prozent des Kaufpreises zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Welche Maklerprovision von der Höhe bei einer erfolgreich vermittelten Vermietung angemessen ist, richtet sich nach den für die Wohnung angesetzten Monatsmieten. Das Maximale sind zwei Nettomonatsmieten. Dazu kommt ebenfalls noch die Mehrwertsteuer.
Darüber hinaus ist in den §§ 652 – 655 BGB geregelt, was ein Maklervertrag ist, wie dieser zustande kommt, sowie unter welchen Voraussetzungen der Provisionsanspruch des Maklers entsteht. Hiernach verdient der Makler eine Provision, wenn folgende rechtliche Bedingungen erfüllt sind:
- Der Maklervertrag muss wirksam zustande gekommen sein (durch Angebot und Annahme zwischen Makler und Auftraggeber)
- Es muss ein sogenannter Hauptvertrag zustande gekommen sein (zwischen Auftraggeber des Maklers und einer dritten Person, z.B. Immobilienkaufvertrag, Mietvertrag)
- Zwischen dem Hauptvertrag und der Tätigkeit des Maklers muss ein Kausalzusammenhang bestehen (d.h. der Abschluss des Hauptvertrages muss auf das Wirken des Maklers kausal zurückzuführen sein)
Ein Immobilienmakler kann auf verschiedenen Wegen beauftragt werden. Neben dem Allgemeinauftrag gibt es den Alleinauftrag, sowie den qualifizierten Alleinauftrag. Daraus ergibt sich, dass die Maklerkosten abhängig von der jeweiligen Form des Maklerauftrags sind.
Die Bezahlung für die Maklerprovision hängt darüber hinaus von den getroffenen Vereinbarungen ab. Das bedeutet, dass es dafür, wer die Maklerprovision zahlt, keine einheitliche Regelung gibt, sondern drei Optionen bestehen:
- Der Käufer zahlt die Maklerprovision
- Der Verkäufer kommt für die Maklergebühren auf
- Beide Parteien teilen sich die Maklerprovision
Allerdings zahlt in der Regel der Käufer die Provision. Häufig wird sie deshalb auch Käuferprovision genannt. Zu beachten ist hier jedoch auch das sogenannte „Makler-Bestellerprinzip“. Hiernach muss derjenige die Maklerprovision zahlen, der den Makler letztendlich beauftragt hat. Wenn ein Eigentümer einer Immobilie also einen Makler darauf ansetzt, seine Immobilie zu verkaufen, muss er bei geglückter Vermittlung auch die Kosten dafür übernehmen.